Sie begegnen dem Begriff adäquater Kausalzusammenhang, wenn Sie in Ihrer Haftpflichtversicherung das Kleingedruckte studieren. Und Sie werden spätestens über diese Formulierung stolpern, wenn Sie in einen Unfall verwickelt sind, der vor Gericht geht. Was sich dahinter verbirgt? Im Grunde genommen geht es um die uralte Frage: Wer ist schuld?
Adäquater Kausalzusammenhang: Definition und Bedeutung
Der Begriff adäquater Kausalzusammenhang findet insbesondere im Versicherungs- und Schadensrecht Anwendung. Zunächst zur Definition: Ein adäquater Kausalzusammenhang ist dann gegeben, wenn jemand einen Schaden verursacht und ein unmittelbarer, ursächlicher Zusammenhang zwischen seinem Handeln und dem Schaden vorliegt.
Mit anderen Worten: Wenn Sie eine Scheibe einschmeißen, müssen Sie am Ende auch dafür geradestehen. Vorausgesetzt natürlich, man kann Ihnen diese Handlung nachweisen.
Diese Regel greift im Übrigen auch, wenn Sie eine Handlung unterlassen und diese Unterlassung unmittelbar einen Schaden zur Folge hat. Beispiel: Wenn Sie rechtmäßiger Besitzer einer Schusswaffe sind und diese nicht ordnungsgemäß in einem Waffenschrank oder Tresor verschließen, sind Sie mit in der Haftung, falls eine zweite Person mit der Waffe Schaden anrichtet.
Adäquater Kausalzusammenhang: ein Beispiel aus der Praxis
Eine typische Situation aus dem Straßenverkehr veranschaulicht, wann ein adäquater Kausalzusammenhang vorliegt und wann nicht. Ein Autofahrer missachtet die Vorfahrt und rammt den Pkw eines anderen Verkehrsteilnehmers. Es entsteht erheblicher Sachschaden. Hier besteht ein adäquater Kausalzusammenhang. Der Unfallverursacher ist eindeutig und direkt für den entstandenen Schaden verantwortlich.
Das Unfallopfer steigt nach der Unfallaufnahme wieder in den Pkw, ist innerlich von dem Geschehen aufgewühlt und verursacht an der nächsten Kreuzung selber einen Verkehrsunfall. Nun behauptet diese Person, der Unfall hätte sich nie ereignet, wenn der erste Unfall nicht geschehen wäre.
Dies ist vielleicht menschlich nachvollziehbar. Doch es besteht objektiv kein adäquater Kausalzusammenhang. Der Unfall wurde eindeutig durch einen Fehler dieses Fahrers verursacht. Wenn er emotional zu aufgewühlt gewesen ist, hätte er sich nicht hinters Steuer setzen dürfen. Das liegt nun mal in seiner Verantwortung als Fahrzeugführer.
Zwischen dem ersten und zweiten Unfall besteht folglich nur ein mittelbarer und nicht ursächlicher Zusammenhang. Der Verursacher des ersten Unfalls kann für den zweiten nicht haftbar gemacht werden.